Statuten

Statuten des AAC Basel

Wer die Statuten ausdrucken möchte, kann hier eine PDF-Version herunterladen. Doppelseitig ausgedruckt und auf A5 gefaltet, ergibt sich das gewünschte achtseitige Dokument.

1 Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Akademischer Alpenclub Basel“ (nachstehend „AACBasel“) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

2 Zweck

Art. 2

Der AACBasel bezweckt, seine Mitglieder zu alpinistischen Sportarten zusammenzuführen und sie in diesen Tätigkeiten zu unterstützen.

Art. 3

Der AACBasel erreicht seinen Zweck unter Ausschluss jeder Gewinnabsicht durch:

a) Durchführung gemeinsamer alpinistischer Tätigkeiten und Förderung der Kameradschaft
b) Betrieb und Unterhalt clubeigener Hütten (Biferten- und Gruebenhütte)
c) Unterstützung der alpintechnischen Aus- und Weiterbildung sowie Bereitstellung und Ausleihe alpintechnischen Ausrüstungsmaterials
d) Förderung des Schutzes und der Kenntnisse der Gebirgswelt
e) Zusammenarbeit mit anderen Alpinistenvereinen, insbesondere im Rahmen der UIAA (Internationaler Verband der Alpinistenvereine), der VAACS (Vereinigung Akademischer Alpenclubs der Schweiz) und des SAC (Schweizerischer Alpenclub)
f) Veranstaltung von geselligen Anlässen und Vorträgen.

3 Mitglieder

Art. 4

Der in diesen Statuten verwendete Begriff „Mitglied“ umfasst:

a) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und entweder SchülerInnen an hiesigen Gymnasien, StudentInnen an der Universität Basel oder an anderen Hochschulen, AkademikerInnen, ehemalige StudentInnen sind oder Personen, die dem Umfeld der Universität Basel verbunden sind

b) minderjährige Kinder von Mitgliedern. Diese haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 5

Wer Mitglied des AACBasel werden will, muss:

a) an mindestens zwei alpinistischen Anlässen in Begleitung von Clubmitgliedern teilgenommen haben
b) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einreichen eines Aufnahmegesuchs an den Vorstand um Aufnahme in den AACBasel ersuchen
c) sich wenn möglich persönlich an der Mitgliederversammlung, an welcher über sein/ihr Aufnahmegesuch befunden wird, vorstellen
d) zur Aufnahme an der Mitgliederversammlung mindestens die Stimmen von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder erhalten, nach der Aufnahme wird dem neuen Mitglied der Clubausweis übergeben.

Minderjährige Kinder werden auf Antrag eines erziehungsberechtigten Mitglieds jederzeit in den Club aufgenommen, ohne dass sie weitere Aufnahmebedingungen erfüllen müssen.

EinE an Anlässen regelmässig teilnehmendeR InteressentIn wird angehalten, nach maximal 1 1/2 Jahren Interessenschaft ein Aufnahmegesuch zu stellen.

Art. 6

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes AlpinistInnen, die sich besondere Verdienste um den Club und/oder den Alpinismus erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt mit den Stimmen von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 7

Durch schriftliche Mitteilung an den/die PräsidentIn kann ein Mitglied auf Ende des Kalenderjahres seinen Austritt erklären.

Missachtet ein Mitglied, das zwei oder mehrere Jahresbeiträge schuldet, die Mahnung oder kann ihm die Post nicht mehr zugestellt werden, fasst dies der AACBasel als Austrittserklärung auf.

Art. 8

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder von sechs Mitgliedern mit den Stimmen von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder ein Mitglied wegen Schädigung von Clubinteressen fristlos ausschliessen.

Art. 9

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft (z.B. durch Austritt, Ausschluss oder Tod) erlöschen alle Rechte eines Mitglieds am Clubvermögen.

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 10

Jedes Mitglied erhält einmal im Jahr die UIAA-Jahresmarke als international gültigen Gegenrechtsausweis zugestellt.

Art. 11

Jedes Mitglied bezahlt jährlich einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Mitglieder in Ausbildung und minderjährige Kinder von Mitgliedern bezahlen einen reduzierten Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der maximale Mitgliederbeitrag beträgt CHF 150.

Art. 12

Mitglieder, die sich im Ausland befinden und deshalb nicht am Clubgeschehen teilnehmen können, können auf Antrag temporär von der Beitragspflicht befreit werden. Während dieser befreiten Zeit erhalten sie keine UIAA-Jahresmarken.

Art. 13

Haftpflicht- und Unfallversicherung sind persönliche Sache jedes einzelnen Mitglieds.

Art. 14

Für die Verbindlichkeiten des AACBasel haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

5 Organe

Art. 15

Die Organe des AACBasel sind:

A. Mitgliederversammlung
B. Vorstand
C. RechnungsrevisorInnen

A. Mitgliederversammlung

Art. 16

Die Mitgliederversammlung ist als gesetzliche Vereinsversammlung oberstes Vereinsorgan.

Art. 17

Eine Einladung zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage vor dem festgelegten Datum allen Mitgliedern zugestellt. Zu traktandierende Geschäfte müssen mindestens eine Woche vor dem Versand der Einladung an den Vorstand eingereicht werden.

Der Vorstand oder mindestens 12 Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

Art. 18

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt, soweit die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreiben, mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 19

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und beschliesst über die folgenden Traktanden:

– Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
– Jahresbericht des/der Präsidenten/in
– Jahresbericht der HüttenchefInnen
– Genehmigung der Jahresrechnung
– Entlastung von Vorstand und KassierIn
– Festlegung der Mitgliederbeiträge
– Festlegung des Budgets
– Wahlen der Vorstandsmitglieder und der RechnungsrevisorInnen
– Aufnahme von Neumitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Austritte und allfällige Ausschlüsse von Mitgliedern
– Geschäfte, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder von Mitgliedern angetragen werden.

Nicht traktandierte Geschäfte können nicht abschliessend behandelt werden.

B. Vorstand

Art. 20

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.

Der/die PräsidentIn, KassierIn, AktuarIn, HüttenchefIn Bifertenhütte sowie der/die HüttenchefIn Gruebenhütte werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 21

Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 22

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

C. RechnungsrevisorInnen

Art. 23

Zwei RechnungsrevisorInnen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 24

Die RechnungsrevisorInnen prüfen einmal jährlich die Rechnungsführung auf Richtigkeit und Vollständigkeit und verfassen einen Revisorenbericht mit Antrag auf Genehmigung resp. Nichtgenehmigung der Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung.

6 Geschäftsführung

Art. 25

PräsidentIn, AktuarIn und KassierIn führen Einzelunterschrift.

Art. 26

Über den Betrieb jeder Hütte wird getrennt Rechnung geführt. Die Hüttenchefs betreuen die jeweilige Hütte.

Alle wichtigen Geschäfte wie z. B. Neu- resp. Umbauten und grössere Anschaffungen, die den budgetierten Betrag um mehr als CHF 2‘000 übersteigen, sind der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

7 Statutenänderungen

Art. 27

Ordnungsgemäss traktandierte Statutenänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.

8 Auflösung

Art. 28

Die Auflösung des Vereins kann von einer zwei Monate im Voraus einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu bedarf es der Stimmen von Dreivierteln sämtlicher Vereinsmitglieder (schriftliche Stimmabgabe möglich). Wenn diese Dreiviertelmehrheit nicht erreicht wird, entscheiden in einer weiteren Mitgliederversammlung, die frühestens drei Monate nach der vorangehenden stattfinden kann, die Stimmen von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 29

Das bei der Auflösung nach Erfüllung aller laufenden Verpflichtungen vorhandene Vermögen wird in eine neu zu gründende Stiftung mit dem Zweck der Unterstützung alpiner Aktivitäten im Sinne des AACBasel eingebracht.

9 Schlussbestimmungen

Art. 30

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 26. April 2001.

Art. 31

Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 24. April 2002 beschlossen und letztmals am 31. Mai 2017 angepasst.

Basel, den 31. Mai 2017